Entwicklungsstörungen
Entwicklungsstörungen beginnen im Kindes- oder Jugendalter und betreffen Funktionen, die eng mit der Reifung des Zentralnervensystems zusammenhängen – etwa Sprache, Motorik, Lernen oder soziale Interaktion. Anders als viele psychische Störungen verlaufen sie kontinuierlich, ohne episodische Verschlechterungen und Besserungen, und bestehen häufig bis ins Erwachsenenalter fort.
Kurz gesagt
ADHS/ADS, Autismus-Spektrum-Störung und umschriebene Lernstörungen wie LRS oder Dyskalkulie gehören alle zur großen Gruppe der Entwicklungsstörungen – mit hoher genetischer Grundlage und häufigen Überschneidungen untereinander.
Einordnung nach ICD
| Bereich | ICD-10-GM | ICD-11 |
|---|---|---|
| Umschriebene Entwicklungsstörungen (ein Funktionsbereich betroffen, z. B. Sprache, Lernen, Motorik) | F80–F83 | 6A01, 6A03, 6A04 |
| Tiefgreifende Entwicklungsstörungen (mehrere Bereiche gleichzeitig, v. a. Autismus-Spektrum) | F84 | 6A02 |
| Hyperkinetische Störungen (ADHS/ADS) | F90 | 6A05 |
In Deutschland wird derzeit noch nach ICD-10-GM kodiert; die Einführung von ICD-11 ist für 2027 vorgesehen.
Gemeinsame Merkmale
- Beginn immer in Kindheit oder Jugend
- neurobiologische und genetische Grundlage, keine Erziehungsfrage
- betreffen grundlegende Entwicklungsfunktionen
- persistieren häufig bis ins Erwachsenenalter
Häufige Kombinationen
Entwicklungsstörungen treten selten allein auf. ADHS und Lernstörungen wie LRS oder Dyskalkulie kommen häufig gemeinsam vor, ebenso ADHS und Angststörungen. Auch zwischen ADHS und Autismus-Spektrum-Störung sind Überschneidungen inzwischen als Komorbidität anerkannt.
Relevanz für die berufliche Rehabilitation
Entwicklungsstörungen sind in der BVB-Reha sehr häufig – oft undiagnostiziert oder erst spät erkannt, mit entsprechend langer Geschichte an Schulmisserfolgen im Hintergrund. Für den Ausbildungsalltag hilfreich ist meist ein ähnliches Grundprinzip über verschiedene Entwicklungsstörungen hinweg: klare Struktur, Stärkenorientierung und die Bereitschaft, Symptommuster zu beobachten, ohne selbst eine Diagnose zu stellen.
Rechtliche Grundlagen
| Norm | Bezug |
|---|---|
| § 2 SGB IX | Anerkennung als Behinderung oder drohende Behinderung |
| § 117 SGB III | Zugang zur BvB-Reha |
| § 65 BBiG | Nachteilsausgleich bei Prüfungen |
Quellen:
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmung Behinderung
- § 117 SGB III – Zugang zur BvB-Reha
- § 65 BBiG – Nachteilsausgleich bei Prüfungen
- BfArM – ICD-10-GM
- WHO – ICD-11 Browser