Entwicklungsstörungen

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Entwicklungsstörungen beginnen im Kindes- oder Jugendalter und betreffen Funktionen, die eng mit der Reifung des Zentralnervensystems zusammenhängen – etwa Sprache, Motorik, Lernen oder soziale Interaktion. Anders als viele psychische Störungen verlaufen sie kontinuierlich, ohne episodische Verschlechterungen und Besserungen, und bestehen häufig bis ins Erwachsenenalter fort.

Kurz gesagt
ADHS/ADS, Autismus-Spektrum-Störung und umschriebene Lernstörungen wie LRS oder Dyskalkulie gehören alle zur großen Gruppe der Entwicklungsstörungen – mit hoher genetischer Grundlage und häufigen Überschneidungen untereinander.

Einordnung nach ICD

Bereich ICD-10-GM ICD-11
Umschriebene Entwicklungsstörungen (ein Funktionsbereich betroffen, z. B. Sprache, Lernen, Motorik) F80–F83 6A01, 6A03, 6A04
Tiefgreifende Entwicklungsstörungen (mehrere Bereiche gleichzeitig, v. a. Autismus-Spektrum) F84 6A02
Hyperkinetische Störungen (ADHS/ADS) F90 6A05

In Deutschland wird derzeit noch nach ICD-10-GM kodiert; die Einführung von ICD-11 ist für 2027 vorgesehen.

Gemeinsame Merkmale

  • Beginn immer in Kindheit oder Jugend
  • neurobiologische und genetische Grundlage, keine Erziehungsfrage
  • betreffen grundlegende Entwicklungsfunktionen
  • persistieren häufig bis ins Erwachsenenalter

Häufige Kombinationen

Entwicklungsstörungen treten selten allein auf. ADHS und Lernstörungen wie LRS oder Dyskalkulie kommen häufig gemeinsam vor, ebenso ADHS und Angststörungen. Auch zwischen ADHS und Autismus-Spektrum-Störung sind Überschneidungen inzwischen als Komorbidität anerkannt.

Relevanz für die berufliche Rehabilitation

Entwicklungsstörungen sind in der BVB-Reha sehr häufig – oft undiagnostiziert oder erst spät erkannt, mit entsprechend langer Geschichte an Schulmisserfolgen im Hintergrund. Für den Ausbildungsalltag hilfreich ist meist ein ähnliches Grundprinzip über verschiedene Entwicklungsstörungen hinweg: klare Struktur, Stärkenorientierung und die Bereitschaft, Symptommuster zu beobachten, ohne selbst eine Diagnose zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

Norm Bezug
§ 2 SGB IX Anerkennung als Behinderung oder drohende Behinderung
§ 117 SGB III Zugang zur BvB-Reha
§ 65 BBiG Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Quellen:

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