Lernbehinderung und LRS

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Lernbehinderungen und Teilleistungsstörungen wie die Lese-Rechtschreib-Störung (LRS, Legasthenie) oder die Dyskalkulie (Rechenstörung) gehören zu den häufigsten Handicaps in der BVB-Reha. Sie haben nichts mit Intelligenz oder Faulheit zu tun.

Kurz gesagt
Wer Buchstaben verwechselt, langsam liest oder auch als Erwachsener noch an den Fingern rechnet, hat oft eine neurologisch bedingte Teilleistungsstörung – keinen Mangel an Anstrengung.

Grundlagen

Merkmal Angabe
ICD-10-GM F81.0/F81.1 (Lese-/Rechtschreibstörung), F81.2 (Rechenstörung); F70–F79 (leichte Intelligenzminderung als eigene Kategorie, nicht gleichzusetzen mit LRS/Dyskalkulie)
ICD-11 6A03 – Entwicklungsbezogene Lernstörungen
Häufigkeit LRS ca. 4–8 % der Schulkinder
Häufigkeit Dyskalkulie ca. 3–6 %

Erscheinungsformen

Lese-Rechtschreib-Störung:

  • langsames, stockendes Lesen; Schwierigkeiten beim sinnentnehmenden Lesen
  • häufige, inkonsistente Rechtschreibfehler
  • Verwechslung ähnlicher Buchstaben

Dyskalkulie:

  • Schwierigkeiten mit Mengenverständnis und Zahlenraum
  • Fehler auch bei einfachem Kopfrechnen
  • Probleme mit Messen, Schätzen und Maßeinheiten

Lernbehinderung (allgemeiner gefasst):

  • verlangsamtes Lerntempo, Schwierigkeiten beim Übertragen von Wissen auf neue Situationen
  • oft jahrelange Misserfolgserfahrungen und dadurch geringes Selbstwertgefühl

Relevanz für die berufliche Rehabilitation

Im Ausbildungsalltag zeigen sich Lernbehinderungen und LRS vor allem bei schriftlichen Aufgaben, beim Verstehen schriftlicher Arbeitsanweisungen und bei Berechnungen (Maße, Mengen). Viele Betroffene haben zugleich gut ausgeprägte handwerkliche Fähigkeiten.

Umgang – allgemeine Grundsätze

  • Aufgaben mündlich und schriftlich geben, nicht nur schriftlich
  • Ausreichend Zeit beim Lesen und Schreiben einräumen
  • Digitale Hilfsmittel (Rechtschreibkorrektur, Taschenrechner) ermöglichen
  • Rechenschritte visualisieren statt rein abstrakt zu erklären
  • Fehler im Vieraugengespräch ansprechen, nicht vor der Gruppe

Nachteilsausgleich

Betroffene haben Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen, etwa Zeitverlängerung, Nutzung von Hilfsmitteln, einen separaten Prüfungsraum oder mündliche statt schriftliche Prüfungsanteile – am besten frühzeitig beantragt.

Rechtliche Grundlagen

Norm Bezug
§ 2 SGB IX Lernbehinderung als Behinderung oder drohende Behinderung
§ 65 BBiG Nachteilsausgleich bei Prüfungen
§ 117 SGB III Zugang zur BvB-Reha

Quellen:

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