Lernbehinderung und LRS
Lernbehinderungen und Teilleistungsstörungen wie die Lese-Rechtschreib-Störung (LRS, Legasthenie) oder die Dyskalkulie (Rechenstörung) gehören zu den häufigsten Handicaps in der BVB-Reha. Sie haben nichts mit Intelligenz oder Faulheit zu tun.
Kurz gesagt
Wer Buchstaben verwechselt, langsam liest oder auch als Erwachsener noch an den Fingern rechnet, hat oft eine neurologisch bedingte Teilleistungsstörung – keinen Mangel an Anstrengung.
Grundlagen
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| ICD-10-GM | F81.0/F81.1 (Lese-/Rechtschreibstörung), F81.2 (Rechenstörung); F70–F79 (leichte Intelligenzminderung als eigene Kategorie, nicht gleichzusetzen mit LRS/Dyskalkulie) |
| ICD-11 | 6A03 – Entwicklungsbezogene Lernstörungen |
| Häufigkeit LRS | ca. 4–8 % der Schulkinder |
| Häufigkeit Dyskalkulie | ca. 3–6 % |
Erscheinungsformen
Lese-Rechtschreib-Störung:
- langsames, stockendes Lesen; Schwierigkeiten beim sinnentnehmenden Lesen
- häufige, inkonsistente Rechtschreibfehler
- Verwechslung ähnlicher Buchstaben
Dyskalkulie:
- Schwierigkeiten mit Mengenverständnis und Zahlenraum
- Fehler auch bei einfachem Kopfrechnen
- Probleme mit Messen, Schätzen und Maßeinheiten
Lernbehinderung (allgemeiner gefasst):
- verlangsamtes Lerntempo, Schwierigkeiten beim Übertragen von Wissen auf neue Situationen
- oft jahrelange Misserfolgserfahrungen und dadurch geringes Selbstwertgefühl
Relevanz für die berufliche Rehabilitation
Im Ausbildungsalltag zeigen sich Lernbehinderungen und LRS vor allem bei schriftlichen Aufgaben, beim Verstehen schriftlicher Arbeitsanweisungen und bei Berechnungen (Maße, Mengen). Viele Betroffene haben zugleich gut ausgeprägte handwerkliche Fähigkeiten.
Umgang – allgemeine Grundsätze
- Aufgaben mündlich und schriftlich geben, nicht nur schriftlich
- Ausreichend Zeit beim Lesen und Schreiben einräumen
- Digitale Hilfsmittel (Rechtschreibkorrektur, Taschenrechner) ermöglichen
- Rechenschritte visualisieren statt rein abstrakt zu erklären
- Fehler im Vieraugengespräch ansprechen, nicht vor der Gruppe
Nachteilsausgleich
Betroffene haben Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen, etwa Zeitverlängerung, Nutzung von Hilfsmitteln, einen separaten Prüfungsraum oder mündliche statt schriftliche Prüfungsanteile – am besten frühzeitig beantragt.
Rechtliche Grundlagen
| Norm | Bezug |
|---|---|
| § 2 SGB IX | Lernbehinderung als Behinderung oder drohende Behinderung |
| § 65 BBiG | Nachteilsausgleich bei Prüfungen |
| § 117 SGB III | Zugang zur BvB-Reha |
Quellen:
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmung Behinderung
- § 117 SGB III – Zugang zur BvB-Reha
- § 65 BBiG – Nachteilsausgleich bei Prüfungen
- BfArM – ICD-10-GM
- WHO – ICD-11 Browser