Antisoziale und Dissoziale Persönlichkeitsstörung

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Die Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10-GM) und die Antisoziale Persönlichkeitsstörung (DSM-5) beschreiben im Kern dasselbe Störungsbild aus der Perspektive zweier unterschiedlicher Klassifikationssysteme: ein tiefgreifendes, stabiles Muster geringer Rücksichtnahme auf soziale Normen und die Bedürfnisse anderer.

Kurz gesagt
In Deutschland gilt die Bezeichnung „dissozial" nach ICD-10-GM. „Antisozial" ist der international gebräuchliche DSM-5-Begriff für dasselbe Grundphänomen, betont aber stärker den Aspekt bewusster Täuschung.

Grundlagen

Merkmal Angabe
ICD-10-GM F60.2 – Dissoziale Persönlichkeitsstörung
DSM-5 Antisoziale Persönlichkeitsstörung (301.7); setzt formal eine Störung des Sozialverhaltens vor dem 15. Lebensjahr voraus
ICD-11 (WHO, seit 2022) keine eigene Diagnose mehr; Teil der einheitlichen Diagnose „Persönlichkeitsstörung" (6D10) mit dem Merkmalsbereich „Dissozialität" als Zusatzbeschreibung
Diagnose frühestens ab 18 Jahren möglich
Häufigkeit ca. 2–5 % der Bevölkerung, Männer deutlich häufiger betroffen

Erscheinungsformen

Zu den Kernmerkmalen zählen eine anhaltende Missachtung sozialer Normen und Regeln, geringe Empathie gegenüber den Gefühlen anderer, eine niedrige Frustrationstoleranz mit rascher Reizbarkeit sowie Schwierigkeiten, langfristige, verlässliche Beziehungen aufzubauen. Eigene Fehler werden häufig auf andere zurückgeführt, ohne dass echtes Bedauern spürbar wird.

Ursachen

Wie bei anderen Persönlichkeitsstörungen wirken mehrere Ebenen zusammen: eine genetische und neurobiologische Veranlagung, frühkindliche Bindungsstörungen oder Vernachlässigung sowie ein belastendes soziales Umfeld. Die Störung des Sozialverhaltens im Kindesalter gilt häufig als Vorläufer.

Relevanz für die berufliche Rehabilitation

Im Ausbildungsalltag kann sich das Muster in Schwierigkeiten zeigen, Regeln dauerhaft zu akzeptieren, sowie in Konflikten innerhalb der Gruppe. Wichtig ist dabei, das Verhalten von der Person zu trennen: Die Diagnose beschreibt ein stabiles Muster, ersetzt aber keine Einzelfallbewertung und darf nicht zur pauschalen Vorverurteilung führen.

Umgang – allgemeine Grundsätze

  • Klare, schriftlich festgehaltene Regeln, die konsequent für alle gelten
  • Angekündigte Konsequenzen zuverlässig umsetzen – keine leeren Ansagen
  • Professionelle, sachliche Distanz statt übermäßiger persönlicher Nähe
  • Team und sozialpädagogischen Dienst frühzeitig einbeziehen, keine Einzelkämpferrolle
  • Anerkennung an echten Leistungen ausrichten

Rechtliche Grundlagen

Norm Bezug
§ 2 SGB IX Psychische Störung als Behinderung
§ 117 SGB III Zugang zur BvB-Reha
§ 22 BBiG Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bei schwerwiegendem Fehlverhalten

Quellen:

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